Cas 2019-005N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erlässt eine Einstellungsverfügung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite «Switzerland – Free Palästina» ein Video mit dem Wortlaut «Scheiss abgefackte jahudisss» (Übersetzung vom türkischen Wort «Yahudi»: Jude) kommentiert zu haben. Wegen Mangel an Beweisen erlässt die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Einstellungsverfügung.
Die beschuldigte Person hat ein Video auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite «Switzerland – Free Palästina» mit den Worten «Scheiss abgefackte jahudisss» (Übersetzung vom türkischen Wort «Yahudi»: Jude) kommentiert.
Während einer Vernehmung des Angeklagten durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärte der Angeklagte, dass er keine Ahnung habe, was diese Facebook-Seite «Schweiz - Freies Palästina» sei und dass er sich nicht daran erinnern könne, so etwas geschrieben zu haben. Der Angeklagte hatte auch keine Ahnung, worum es in dem Video ging und wer diesen Kommentar geschrieben hatte, vielleicht hatte sich jemand mit seinem Passwort eingeloggt; er behauptete, er wisse nicht, was dort vor sich ging. Zudem leistete er zu dieser Zeit seinen Militärdienst im Ausland ab. Der Beschuldigte hat erklärt, dass möglicherweise sich eine andere Person in sein Facebook-Profil eingeloggt habe und das auf der Facebook-Seite «Switzerland – Free Palästina» hochgeladene Video mit dem Wortlaut kommentiert habe.
Laut Rapport bei der Anzeigeaufnahme soll der Beschuldigte mit seinem Kommentar die Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft diskriminiert bzw. sie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und sich dadurch der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB gemacht haben.
Im Vorverfahren hat sich, laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart erhärtet, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Die Erklärung des Beschuldigten, möglicherweise habe sich eine andere Person in sein Facebook-Profil eingeloggt und das auf der Facebook-Seite «Switzerland - Free Palästina» hochgeladene Video mit den vorstehend erwähnten Worten kommentiert, kann vorliegend nicht widerlegt werden. Mangels anderweitiger objektivierbarer Beweismittel oder sonstiger schlüssiger Indizien besteht seitens der zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Ergebnis keine Handhabe, dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten rechts- und anklagegenügend nachzuweisen, zumal eine Dritttäterschaft nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erlässt wegen Mangel an Beweisen eine Einstellungsverfügung.