Cas 2019-047N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-047N | Im vorliegenden Fall verurteilte das Bezirksgericht den Beschuldigten insbesondere wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und mehrfacher Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass (Art. 261bis StGB). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte sprayte mehrmals Nazi-Sprüche und -Symbole an verschiedenen öffentlichen Orten und beging weitere Delikte. Im vorliegenden Fall verurteilte das Bezirksgericht den Beschuldigten insbesondere wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB.
Nebst einer Vielzahl anderer Vorkommnisse hat der Beschuldigte die folgenden Taten verübt:
Erstens hat der Beschuldigte in der Nacht auf einem Kinderspielplatz mit einer schwarzen Spraydose die Wörter «Juden töten», «Sieg Heil» und «SS» auf eine Holzwand und die Rückenlehnen der dortigen Sitzbänke gesprayt.
Zweitens begab sich der Beschuldigte zusammen mit zwei namentlich nicht bekannten Mittätern zum Primarschulhaus, nachdem sie gemeinsam beschlossen und geplant hatten, an der genannten Örtlichkeit Nazi-Symbole anzubringen. Der Beschuldigte und die beiden Mittäter sprayten sodann mittels einer schwarzen und einer roten Spraydose ein Hakenkreuz, das «SS»-Symbol, eine Rune sowie den Spruch «Gott mit uns» an die Wand des Schulhauses sowie ein weiteres Hakenkreuz und eine weitere Rune an ein Holzspielgerät auf dem Vorplatz des Schulhauses.
Das Bezirksgericht verurteilt den Beschuldigten wegen versuchter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V .m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB), mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), mehrfacher Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass (Art. 261bis StGB), Anstiftung zu Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V .m. Art. 24 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
Der Beschuldigte wird in Anwendung der erwähnten Bestimmungen von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 261bis StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu 360 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 Geldstrafe verurteilt. Der Beschuldigte wird in Anwendung der erwähnten Bestimmungen von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklagenden Schadenersatz zu bezahlen.
Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung angeordnet. Auf eine Landesverweisung wird gestützt Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.