Cas 2020-006N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-006N | Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
In einem vagen Kontext und mit unklarer Formulierung äusserte sich der Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin: «Man sieht, dass Sie aus dem Dschungel kommen». Eine subjektive Absicht zur Diskriminierung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Das Strafverfahren wird eingestellt.
Der Beschuldigte hat die Geschädigte beleidigt, als diese draussen mit ihrer Kollegin bzw. auf einem Tisch gesessen sei, und zwar mit einer Aussage ähnlich «Man sieht, dass Sie aus dem Dschungel kommen». Die Geschädigte kann sich jedoch nicht an den genauen Wortlaut erinnern.
Der Beschuldigte hat gerechtfertigt, dass er an jenem Tag an einem Treffen teilgenommen habe und draussen an einem Tisch, auf welchem die Geschädigte mit beiden Schuhen gesessen sei, etwas habe trinken wollen. Aufgrund des Verhaltens der Geschädigten (Schuhe auf dem Tisch) habe er sie lediglich gefragt, ob sie aus dem Dschungel komme. Anschliessend sei er weggegangen, woraufhin sie und deren Kollegin ihm gefolgt seien. Hernach sei er stehengeblieben und habe zur Kollegin gesagt, dass es schlimm sei, dass es Menschen gäbe, welche die Sau rauslassen müssen. «Dschungel» sei das Synonym für das Fehlen von Anstand und Erziehung. Er wisse nicht, was «das» mit Rassismus und der Hautfarbe der Geschädigten zu tun haben solle.
Die Frage nach dem genauen Wortlaut und dessen Tatbestandsmässigkeit könne für das vorliegende Verfahren offenbleiben, da dem Beschuldigten jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden könne, dass er im Kontext des Geschehens aus rassendiskriminierenden Motiven (etwa wegen der Hautfarbe der Geschädigten) und/oder aus ehrverletzenden Beweggründen gehandelt bzw. sich ihr gegenüber entsprechend geäussert habe, mithin er die Geschädigte als minderwertig hätte blossstellen bzw. sie in ihrer Würde (ein ehrbarer Mensch zu sein) hätte herabsetzen wollen.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein.