Cas 2020-028N
Thurgovie
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-035N | Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. |
2020 | 2020-028N | Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Associations / Fédérations / Organisations |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes; Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte schrieb auf die Rückseite eines Flyers der klagenden Gemeinschaft handschriftlich die folgenden Aussagen nieder, insbesondere «Abfallsack-Moslem-Abschaum!» und «Die ganze islamische Welt muss vernichtet werden!». Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs.b2 StGB.
Der Beschuldigte schrieb an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort auf die Rückseite eines Flyers der klagenden Gemeinschaft handschriftlich die folgenden Aussagen nieder : «Abfallsack-Moslem-Abschaum !»; «Die ganze islamische Welt muss vernichtet werden!»; «Alle Mosleme müssen die Schweiz und Europa verlassen!»; «Burka und Kopftücher müssen verboten werden!»; «Erdogan ist ein dreckiges Islamisten-Schwein!»; «Die Türkei muss die NATO sofort verlassen - wir brauchen dieses verdammte Land nicht!»; «Nieder mit der ganzen arabischen Dreckwelt!»; «Ich werde kämpfen für eine saubere Welt - ohne diese Dreck-Islamisten-ISI-Schweine! !!».
Zuunterst auf den Flyer schrieb der Beschuldigte den Namen seines Nachbarn sowie dessen Adresse samt Berufsbezeichnung und Telefonnummer und verschickte den Flyer. Auf der Rückseite des Couverts brachte der Beschuldigte als Absender wiederum den Namen und die Adresse samt Berufsbezeichnung von seinem Nachbar an, da er wollte, dass für den resp. die Empfänger des Briefs der Eindruck entsteht, dass die vorgenannten Aussagen von seinem Nachbar stammen und dass dieser über eine fremdenfeindliche Gesinnung verfügt.
Décision 2019-035N
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 sowie mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Beschuldigte legte gegen diese Entscheid Berufung ein.
Décision 2020-028N
Sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschuldigte auf dem Flyer an den Ankläger handschriftlich Aussagen niederschrieb, die eine Personengruppe aufgrund ihrer Religion bzw. ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt. Objektiv erfüllen auf dem Flyer die Aussagen in Lemma 1 («AbfallsackMoslem-Abschaum !»), 2 («Die ganze islamische Welt muss vernichtet werden!»), 7 («Nieder mit der ganzen arabischen Dreckwelt!») und 8 («Ich werde kämpfen für eine saubre Welt- ohne diese Dreck-lslamisten-lSI-Schweinelll») den Tatbestand, da mit diesen der muslimischen Religionsgruppe bzw. der ethnischen Gruppe der Araber die Existenzberechtigung aberkannt und/oder die Minderwertigkeit als Mensch zum Ausdruck gebracht wird.
Mit der Aufgabe des Flyers zum Versand an den Ankläger hat der Beschuldigte sodann die Kontrolle darüber abgegeben, welchen Personen resp. welchem Personenkreis der Inhalt zugänglich gemacht wird. Damit hatte er auch keine Kontrolle mehr über den Wirkungskreis seiner Äusserungen. Mit der Adressierung des Flyers an den Ankläger war ihm dennoch bewusst, dass nicht nur eine einzige Person, sondern mindestens die Gemeinschaft als solche Empfänger seiner Äusserungen wird und mutmasslich auch weitere Kreise (ausserhalb seiner Kontrolle) darüber erfahren würden.
Indem der Beschuldigte somit öffentlich durch Schrift eine Personengruppe wegen ihrer Religion und/oder Ethnie herabsetzte, sind die objektiven Tatbestandselemente allesamt erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass die durch ihn niedergeschriebenen Äusserungen menschenunwürdigen Inhaltes sind, und er nahm dabei zumindest in Kauf, dass diese die gewählte Adressatengruppe in ihrer Menschenwürde herabsetzen. Der Beschuldigte handelte somit mindestens eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben.
Der Beschuldigte ist folglich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. Ausserdem, ist der Beschuldigte schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 sowie mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.