Cas 2021-026N

Rassistisches Bild in einer WhatsApp-Gruppe

Lucerne

Historique de la procédure
2021 2021-026N Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.
2022 2022-122N Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte sendete mit seiner Telefonnummer ein Bild in einen WhatsApp-Chat an die zahlreichen anderen Gruppenteilnehmenden mit folgendem Text: «Egal ob Kuh Ziehe oder Schwein Ali schiebt sein Yarak rein», welches diese zur Kenntnis nahmen.
Mit dem Bild wird ausgedrückt, dass sich «Ali» regelmässig/üblicherweise/naturgemäss/notorisch der Sodomie schuldig mache bzw. gemacht habe. Ali steht in diesem Zusammenhang als häufiger türkischer Name, nach dem allgemeinen Verständnis und insbesondere vor dem Hintergrund der u.a. sowohl fremdenfeindlichen als auch rassistischen Gesinnung im besagten Chat (Gruppenbild und Nachrichten der anderen Chatmitglieder), sinngemäss für männliche türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, womit dieser Gruppe durch das besagte Bild das erwähnte Verhalten zugeschrieben wird. Der Beschuldigte wies damit durch das öffentliche Versenden des Bildes «Ali» bzw. Türken im Allgemeinen und damit einer bestimmten Gruppe eine verbrecherische und sozial missbilligte Verhaltensweise zu, womit er diese in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzte.
Er hat sich damit der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht.

En fait / faits

Der Beschuldigte trat mit seiner Telefonnummer als Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe «Schwarze Weihnacht» bei, welche als Profilbild eine männliche, als Weihnachtsmann verkleidete, Schwarze Person vor einem Baumwollfeld zeigt. Im Zeitraum seiner Teilnahme bis zu seinem Austritt, wies die Gruppe stets mindestens 100 Teilnehmende auf. Am Tatzeitpunkt war ausserdem mindestens eines der Mitglieder noch nicht volljährig. Während der Mitgliedschaft des Beschuldigten stellten verschiedene andere Mitglieder diverses Bild- und Videomaterial mit u.a. pornografischem, frauenverachtendem, gewaltverherrlichendem, fremdenfeindlichem, rassistischem und antisemitischem (insb. Hakenkreuz) Inhalt in den Gruppen-Chat.
Der Beschuldigte sendete von der obgenannten Telefonnummer ein Bild in den besagten WhatsApp-Chat an die zahlreichen anderen Gruppenteilnehmenden mit folgendem Text: «Egal ob Kuh Ziehe oder Schwein Ali schiebt sein Yarak rein».


Décision 2021-026N

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

En droit / considérants

Mit dem Bild wird ausgedrückt, dass sich «Ali» regelmässig/üblicherweise/naturgemäss/notorisch der Sodomie schuldig mache bzw. gemacht habe. Ali steht in diesem Zusammenhang als häufiger türkischer Name, nach dem allgemeinen Verständnis und insbesondere vor dem Hintergrund der u.a. sowohl fremdenfeindlichen als auch rassistischen Gesinnung im besagten Chat (Gruppenbild und Nachrichten der anderen Chatmitglieder), sinngemäss für männliche türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, womit dieser Gruppe durch das besagte Bild das erwähnte Verhalten zugeschrieben wird.
Der Beschuldigte befand sich vor dem Versenden des Bildes bereits einige Zeit in der besagten Gruppe. Ihm war deshalb bewusst, dass darin u.a. fremdenfeindliche und rassistische Inhalte ausgetauscht werden. Ebenfalls wusste er, dass das von ihm absichtlich in den Chat versandte Bild einen für eine bestimmte Personengruppe herabsetzenden Inhalt aufwies. Er handelte mithin willentlich.

Décision

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht.
Die beschuldigte Person wird gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Die Staatsanwaltschaft bestraft die beschuldigte Person mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 100.00 ausgesprochen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Tag.


Décision 2022-122N

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

Décision

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zusätzlich wird eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen.