Cas 2021-048N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-048N | Das Strafverfahren gegen X wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass wird eingestellt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Art et science |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Die Band A habe ein neues Album veröffentlicht, auf dem in einem Lied einen tätlichen Übergriff von X. verherrlicht wird. X wurde für diese Tat verurteilt. Die Indizien vermögen kein Beweisfundament zu verdichten, dass X das Lied aufgenommen hätte. Da daher mit höchster Wahrscheinlichkeit für den vorliegenden Tatvorwurf ein Freispruch resultieren würde, ist auf Anklageerhebung zu verzichten. Es muss mangels weiterer Hinweise davon ausgegangen werden, das Lied sei von einer unbekannten Täterschaft aufgenommen und verbreitet worden. Gegen die unbekannte Täterschaft wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn sich neue Hinweise ergeben. Der Untersuchungsteil gegen X ist hingegen einzustellen.
Mit einem Schreiben erstattete der schweizerische israelitische Gemeindebund (SIG) Anzeige gegen Unbekannt und macht im Wesentlichen geltend, gemäss der Tageszeitung «Tages-Anzeiger» habe die Band «A» ein neues Album veröffentlicht, worin im Lied «N» eine Straftrat verherrlicht werde, deren Täter X vom Obergericht des Kantons Z verurteilt worden sei und Bezug auf das Opfer des tätlichen Übergriffs von X genommen werde.
lm Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens in Sachen «Mordkommando» wurde X diesbezüglich einvernommen. Hierbei verweigerte er überwiegend die Aussage, erklärte sich im Zuge der darauffolgenden Verhandlungen einverstanden, einen Sachverhalt anzuerkennen, damit die Untersuchung im Strafbefehlsverfahren beendet werden könne. Darüber hinaus machte er keine Angaben zur Täterschaft, seiner Beteiligung oder sonstigen sachdienlichen Hintergründen. Es bestehen lediglich Hinweise auf die Täterschaft oder Teilnahme von X.
Da daher mit höchster Wahrscheinlichkeit für den vorliegenden Tatvorwurf ein Freispruch resultieren würde, ist auf Anklageerhebung zu verzichten. Es muss mangels weiterer Hinweise davon ausgegangen werden, dass das zu beurteilende Lied von einer unbekannten Täterschaft aufgenommen und verbreitet worden ist. Gegen die unbekannte Täterschaft wird das Verfahren erneut aufgenommen, wenn sich neue Hinweise ergeben. Der Untersuchungsteil gegen X ist hingegen einzustellen.
Die Kosten dieses Untersuchungsteils sind auf die Staatskasse zu nehmen. Der beschuldigten Person ist mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
Das Strafverfahren gegen X wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass wird eingestellt.
Die diesbezüglichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Barauslagen sind in diesem Untersuchungsteil keine entstanden.
Der beschuldigten Person wird weder eine Entschädigung, noch eine Genugtuung ausgerichtet.