Cas 2021-051N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-051N | Der Beschuldigte hat nicht genügend digitale Spuren hinterlassen, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Das Strafverfahren wird eingestellt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits; Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Milieu scolaire |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Eine unbekannte Täterschaft habe sich in die via «Zoom» durchgeführt Online-Vorlesung eingeloggt und kurz nach Beginn mittels der Audiofunktion die Wortmeldungen «Sieg Heil», «Hitler» und «jüdische Hochschule» abgegeben sowie ein Bild von einem Hakenkreuz und einer Person, die den Hitlergruss vollführte, gezeigt.
Der Beschuldigte hat nicht genügend digitale Spuren hinterlassen, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Das Strafverfahren wird eingestellt.
Die Stadtpolizei rapportierte gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB). Dabei wurde der Täterschaft vorgeworfen, sich in eine via «Zoom» durchgeführten Online-Vorlesung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) eingeloggt zu haben und kurz nach Beginn mittels der Audiofunktion rassistische Wortmeldungen («Sieg Heil», «Hitler» und «jüdische Hochschule») abgegeben, sowie ein rassistisches Bild gezeigt zu haben.
Die erwähnten Meldungen sollen unter anderem durch Personen erfolgt sein, welche sich unter den Usernamen «Galaxy S8» und «Galaxy Tab A» eingeloggt hatten. Nach eingehender Überprüfung der Inhaber der dazugehörenden IP-Adressen und der erwähnten Usernamen konnte jedoch keinen Zusammenhang zwischen diesen Usern und den rassistischen Äusserungen hergestellt werden. Es bestehen daher zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze für die Weiterführung des gegen eine unbekannte Täterschaft geführten Strafverfahrens. Die Urheber von rassistischen Äusserungen und Gebärden, die während der Tatzeit unter Verwendung anderer als der hier erwähnten Usernamen erfolgten, konnten ermittelt und bestraft werden (separate Verfahren).
Bei dieser Ausgangslage ist die gegen die unbekannte Täterschaft angehobene Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Diskriminierung und Aufruf zu Hass ohne Weiteres einzustellen.