Cas 2021-053N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-053N | Der Beschuldigte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB sowie der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Sons / images; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Art et science; Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte hat auf der Social-Media-Plattform Youtube zwei Videos einer rechtsextremen Band publiziert und sie damit einer unbestimmten Vielzahl von Usern zugänglich gemacht.
Der Beschuldigte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB sowie der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Angeklagte veröffentlichte zwei Videos seiner rechtsextremen Musikgruppe auf der Social-Media-Videoplattform Youtube und machte sie so einer unbestimmten Anzahl von Nutzern zugänglich.
Die Videos dokumentierten Aufnahmen von mehreren Liedern an einem unbekannten Ort ca. im Jahre 2014.
Weiter wurden durch eine unbekannte Täterschaft weitere Lieder vom Album X auf dem Video-Portal Youtube publiziert, namentlich das Lied über eine Frau, welches die Geschädigte an ihrem Wohnort in Zürich wahrnahm. Ebenso das Lied über einen Mann, welches der Geschädigte in Zürich wahrnahm.
Die dargestellten Songtexte der Lieder «X» und «Y» verunglimpfen teilweise namentlich und eindeutig bestimmbar Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft in der Öffentlichkeit sowie im allen zugänglichen Internet pauschal und setzen einzelne Mitglieder der jüdischen Glaubensgemeinschaft, den schweizerischen israelitischen Gemeinschaftsbund und das Judentum selbst systematisch herab, indem die Existenzberechtigung abgesprochen, ja sogar zum Mord aufgerufen und die Tötung von Mitgliedern der jüdischen Glaubensgemeinschaft verherrlicht und gutgeheissen wird.
Die dargestellten Songtexte der Lieder «V» und «W» und «Y» stellen die gezielte Tötung einzelner, konkret bezeichneten Personen dar und verherrlichen Gewaltakte, Folter und Tötung. Die Aufforderung der Tötung von Juden erfolgte im Internet und damit vom In- und Ausland aus.
Der Beschuldigte war zur Tatzeit Bandmitglied und Lead-Sänger des Bandprojekts «M», welches das Album «A» und damit die erwähnten Songs «X», «Y, «Corine Mauch» und «Kurt Aeschbacher» höchstwahrscheinlich im Jahre 2014 aufgenommen hat. Der Beschuldigte war massgeblich an der Komposition und der Entwicklung der Lieder beteiligt und sang die erwähnten Songtexte an mindestens einem Szene-Konzert an unbekannten Daten und Orten jeweils vor einer Vielzahl von Zuschauenden.
Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die von ihm gesungenen, getexteten und aufgenommenen Songs von einer unbestimmten Vielzahl von Zuhörenden gehört werden und musste anlässlich der öffentlichen Auftritte mit der Verbreitung der Songtexte an eine unbestimmte Vielzahl von Zuschauenden rechnen. Überdies nahm er dabei in Kauf, dass die Songs mit den standardmassig in sog. Smartphones eingebauten Bild- und Ton-Aufnahmegeräten aufgenommen und im Internet publiziert werden könnten.
Der Beschuldigte wusste um die rechtsradikalen Inhalte der Songtexte und hiess diese zur Tatzeit gut. Als Sänger war ihm der Inhalt der Texte bekannt und er wollte diese Inhalte im gesungenen Wort verbreiten.
Der Beschuldigte nahm mit der öffentlichen Verbreitung der gewaltverherrlichenden Aufrufe zumindest in Kauf, dass unter der Vielzahl von Zuschauenden und Konsumierenden der fraglichen Videos / Songs Gleichgesinnte beeinflusst werden könnten und bei ihnen der Vorsatz zu Verbrechen oder gewalttätigen Vergehen geweckt werden könnte.
Der Beschuldigte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB sowie der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.