Cas 2022-029N

Beschimpfung gegen Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien

Argovie

Historique de la procédure
2022 2022-029N Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Voisinage
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte hat im Juni 2020 mehrfach eine aus dem Balkan stammende Person beschimpft.
Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen, aber der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Geschädigte hielt sich mit seinem Sohn und einem Nachbarn bei seinen Fahrzeugen auf der Strasse vor seiner Liegenschaft auf. Daraufhin begab sich der Beschuldigte zur Gruppe und beschwerte sich über den Fahrzeuglärm. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde der Beschuldigte zunehmend wütender und machte in Anwesenheit der beiden erwähnten anderen Personen folgende Aussagen:

«Gopfertelli, verdammte Jugos, verschwindet nach Jugoslawien» und

«jetzt verschwinde nach Jugoslawien, nimm deine scheiss Fahne und verschwinde nach Jugoslawien, sonst schaue ich, dass ihr weg seid».
Zudem erklärte er dem Geschädigten, dass er einen tiefen IQ habe und betitelte ihn als «verdammte Siech».

Décision

Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen, aber der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gesprochen.