Cas 2022-048N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-048N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten u.a. des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | Orientation sexuelle |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | LGBTIQ+ |
Moyens utilisés | Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité envers LGBTIQ+ |
Der Beschuldigte betrieb als Administrator einen frei verfügbaren und offenen Telegram-Kanal. Er veröffentlichte mehrfach Audio- und Videobotschaften, in denen er zu Hass gegen Angehörige der LGBTQ-Community aufruft.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten u.a. des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte betrieb als Administrator einen frei verfügbaren und offenen Telegram-Kanal. Er veröffentlichte folgende Botschaften:
Eine zuvor aufgenommene Audio- und Videobotschaft von 01:18 Minuten Dauer, in der er Personen lobte, die einen «Pride-Gottesdienst» gestört hatten. Weiter äusserte er, dass «die Transen gejagt und penetriert» werden sollten, sowie auch die Pfarrer. Er forderte die Betrachter auf, ihn privat zu kontaktieren, um beim nächsten Mal dabei zu sein.
Eine weitere Audio- und Videobotschaft, in der er darauf hinwies, dass «wir diese Minderheit dann schon noch kaputt kriegen» würden, in Bezug auf Personen mit Identitäten ausserhalb der binären Geschlechterordnung.
Eine weitere Audio- und Videobotschaft, in der er äusserte, dass die Angehörigen der LGBTQ-Community «in der Hölle verrotten sollen» und sie mit «Satan» gleichsetzte.
Der Beschuldigte forderte wissentlich und willentlich öffentlich einen unbegrenzten Kreis von Personen dazu auf, konkret umschriebene Gewalttaten gegen Homosexuelle und Geistliche zu verüben und rief zur Diskriminierung, zu Hass und zu Gewalt an homosexuellen respektive transgeschlechtlichen Personen auf.
Der Beschuldigte hat somit öffentlich zu einem Verbrechen aufgefordert und öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufgerufen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit i.S.v. Art. 259 Abs. 1 StGB sowie des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.