Cas 2022-072N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-072N | Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme. |
2022 | 2022-073N | Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Auteurs inconnus |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Aucune indication sur les moyens utilisés |
Environnement social | Aucune indication sur l'environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde von einer Person aufgrund ihrer fehlenden fachlichen Kompetenzen als auch aufgrund ihrer deutschen Sprache diskriminiert. Allgemein würde die Person gegen Menschen aus Südafghanistan und Deutschland zur Hetze aufrufen.
Inwiefern die Beschuldigte Person Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse oder Sprache diskriminiert haben soll, ist aus der Strafanzeige ebenfalls nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.
Für die 1. Instanz besteht ebenfalls keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft muss daher davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand von Art. 261bis StGB von vornherein nicht erfüllt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde von einer Person u.a. aufgrund ihrer deutschen Sprache diskriminiert. Ganz allgemein diskriminiere die Person Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse, Sprache sowie deren Religion und rufe zur Hetze auf. Dies sei Rassismus und verstosse gegen Völkerrecht. Weiter manipuliere sie Menschen, um an deren Lebensenergien zu gelangen, und setze die Gesundheit von Menschen aufs Spiel, nur, um ihre persönlichen Interessen durchzusetzen. Schliesslich habe sie ihre Profile und Identitäten gestohlen und als deren eigene ausgegeben, Mitglieder auf LinkedIn angestiftet, sie zu belästigen, sowie sie durch Menschen ausspionieren lassen, um ihr wirtschaftlich, sozial, gesellschaftlich und gesundheitlich zu schaden.
Décision 2022-072N
Inwiefern die Beschuldigte Person Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse oder Sprache diskriminiert haben soll, ist aus der Strafanzeige nicht ersichtlich.
Der Rassendiskriminierungstatbestand ist nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft verfügt demnach eine Nichtanhandnahme.
Décision 2022-073N
Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass der Strafanzeige objektiv betrachtet keine konkreten Hinweise auf die Täterin, den Tatort oder die Tatzeit zu entnehmen und die angeblichen Diskriminierungshandlungen darin nur sehr vage umschrieben sind. Auch im Beschwerdeverfahren gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Vorwurf, wonach sie selbst von einer gewissen Person diskriminiert worden sein soll, zu plausibilisieren. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wo, wann und welche Tathandlungen genau die Person gegenüber der Beschwerdeführerin verübt haben soll. Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch von der Person persönlich diskriminiert worden bzw. unmittelbar betroffen sein soll, bleibt jedoch offen. Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutschen Sprache diskriminiert werde. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern die Person Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren «Rasse», Sprache sowie deren Religion diskriminieren und zur Hetze aufrufen soll. Nach dem Gesagten besteht somit keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft muss daher davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand von Art. 261bis StGB von vornherein nicht erfüllt ist.
Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Dies trifft namentlich auf die Privatklägerschaft zu. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde.
Betreffend die Frage der Geschädigtenstellung im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB hatte das Bundesgericht bis anhin – soweit ersichtlich – bloss Fälle von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu beurteilen. Dabei kam es zum Schluss, dass Einzelpersonen, die einen Angriff gegen ihre Menschenwürde unmittelbar erlebt haben (Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB), als Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO zu qualifizieren sind. Richtet sich die Äusserung, bzw. der Angriff undifferenziert gegen eine Gruppe (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB), ist der, bzw. die einzelne Angehörige nur mittelbar betroffen und kann sich de lege lata nicht als Privatklägerschaft konstituieren.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die fragliche Person diskriminiere allgemein Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren «Rasse», Sprache, sowie deren Religion und rufe zur Hetze auf, bezieht sie sich auf die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB. Der von ihr geltend gemachte angebliche Angriff richtet sich dabei gegen eine bzw. mehreren Personengruppen, denen die Beschwerdeführerin angehört. Als einzelne Gruppenangehörige ist die Beschwerdeführerin nur mittelbar betroffen, womit ihr keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO zukommt. Entsprechend ist sie diesbezüglich nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. So wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.