Cas 2022-074N

Nichtanhandnahme, weil strafrechtlich nicht relevant

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2022 2022-074N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Die Anzeigestellerin wirft der beschuldigten Person Rassendiskriminierung und Ausgrenzung von Menschen aus Südafghanistan vor. In den Schreiben der Anzeigestellerin, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht.
Die von der Anzeigestellerin beschriebenen Handlungen sind strafrechtlich nicht relevant und die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

En fait / faits

Die Anzeigestellerin wirft der beschuldigten Person Rassendiskriminierung und Ausgrenzung von Menschen aus Südafghanistan vor. Nach Nachfrage konkreter Angaben gibt die Anzeigestellerin an, im Rahmen einer Jahreskonferenz an einer Delegiertenkonferenz in Bern sei sie ausgegrenzt und ignoriert worden und man sei ihr ins Wort gefallen. Die beschuldigte Person habe sie ausserdem schikaniert, weil sie eine intellektuelle Frau aus Südafghanistan sei.
In den Schreiben der Anzeigestellerin, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht.

Décision

Die von der Anzeigestellerin beschriebenen Handlungen sind strafrechtlich nicht relevant und die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.