Cas 2023-003N
Appenzell Rhodes-Extérieures
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte hat über seine Schweizer Mobilnummer antisemitische Inhalte in eine WhatsApp-Gruppe mit 1214 Teilnehmenden weitergeleitet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig.
Der Beschuldigte hat sich in einem digitalen Netzwerk aufgehalten, in dem Videos, Fotos und Bilddateien mit verbotenem Inhalt ausgetauscht wurden. Er hat über seine Schweizer Mobilnummer folgende Inhalte in eine WhatsApp-Gruppe mit 1214 Teilnehmenden weitergeleitet:
- Bild (Sticker) mit Adolf Hitler im Vordergrund und rauchendem Schornstein im Hintergrund mit dem Text «UMSO GRÖSSER DER JUDE, DESTO WÄRMER DIE BUDE»
- Bild (Sticker) mit Hakenkreuz und dem Text «BLEIB REIN UND HASSE JUDEN»
Weiter hat der Beschuldigte mehrere Portraitbilder von Adolf Hitler sowie Stickers mit Hakenkreuzen weitergeleitet.
Vorliegend hat der Beschuldigte in einem öffentlichen Chat mit rund 1000 Teilnehmenden zahlreiche Bilder, Sticker etc. mit rechtsradikalem Hintergrund geteilt. Die meisten davon, sind strafrechtlich nicht relevant bzw. verstossen nicht gegen Art. 261bis StGB, bilden jedoch den Kontext, in welchem sich der Beschuldigte bewegt hat.
Hingegen sind die beiden oben genauer beschriebenen Sticker mit den Texten «UMSO GRÖSSER DER JUDE, DESTO WÄRMER DIE BUDE» sowie «BLEIB REIN UND HASSE JUDEN» eindeutig gegen Juden gerichtet. Die Gruppe der Juden wiederum ist eine religiöse und zugleich auch eine durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe und wird somit durch Art. 261bis StGB geschützt.
Indem der Beschuldigte rund 1000 Personen solche gegen Juden gerichtete Sticker/Bilder zugestellt hat, hat er im öffentlichen Rahmen gegen eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe zu Diskriminierung und Hass aufgerufen und ist dafür zu bestrafen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00.