Cas 2023-004N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte hat einen antisemitischen Kommentar auf YouTube geteilt und dadurch Personen jüdischen Glaubens in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig.
Der Beschuldigte hat, unter einem Pseudonym wissentlich und willentlich den Kommentar «ellA neduJ etlloS naM nesagreV» - umgekehrt «Alle Juden sollte man vergasen» - unter einem YouTube-Beitrag öffentlich, d.h. für alle Personen sichtbar, gepostet.
Indem der Beschuldigte den fraglichen Kommentar gepostet hat, hat er Personen jüdischen Glaubens in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen von je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren. Er wird zusätzlich zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.