Cas 2023-006N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2023 | 2023-006N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Sistierung des Strafverfahrens. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Journalistes / éditeurs; Auteurs inconnus |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Antisémitisme |
X. ersuchte bei der Oberstaatsanwaltschaft um Prüfung, «ob die Kommentarspalten von […] antisemitische Äusserungen beinhalten und wenn ja, ob und wann aufgrund dieses Offizialdelikts die Zürcher Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen [die Zeitung X.] eröffnet».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Sistierung des Strafverfahrens.
X. ersuchte im Januar 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft um Prüfung, «ob die Kommentarspalten von […] antisemitische Äusserungen beinhalten und wenn ja, ob und wann aufgrund dieses Offizialdelikts die Zürcher Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen [die Zeitung X.] eröffnet». Seinem E-Mail fügte er einige wenige – nicht vollständige – Printscreens von Kommentaren hinzu.
Im Februar 2023 vervollständigte X. seine vormalige Eingabe. Er konkretisierte dabei vier Kommentare, die einer näheren Beurteilung zu unterziehen seien. Dabei ist festzustellen, dass alle Kommentare – mutmasslich durch vier verschiedene Verfasser – zwischen Januar 2018 und Dezember 2018 verfasst worden sind.
Ohne näher auf die weiteren strafprozessual zulässigen Ermittlungsmethoden zur Eruierung der einzelnen Urheberschaft der Kommentare einzugehen, ist festzuhalten, dass die für die Ermittlung notwendigen Randdaten ohnehin nur für sechs Monate gespeichert werden. Damit waren die technischen Massnahmen bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht mehr möglich. Weitere Ermittlungsansätze zur Eruierung der Urheberschaft bestehen sodann derzeit nicht, so dass die Täterschaft bis auf Weiteres als unbekannt zu gelten hat und die Untersuchung bis zu deren Ermittlung resp. bis zum Eintritt der Verjährung zu sistieren ist.
Hinsichtlich einer strafrechtlichen Verantwortung der Zeitung […] resp. der dort tätigen – und nicht genauer bekannten – Personen ist sodann der Vollständigkeit halber auf Art. 28 StGB zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist vorab zu erwähnen, dass die inkriminierten Kommentare durch die Betreiberin offensichtlich blockiert worden waren. Damit ist gar festzuhalten, dass die Betreiberin hinsichtlich der Kommentare ihrem Überwachungsgebot – wobei zu betonen ist, dass ein solches Gebot in keinem formellen Gesetz zur Pflicht erklärt wird – nachgekommen ist. Dafür, dass die Betreiberin davon eine Rechtsverletzung hätte antizipieren müssen, bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Ergebnis ist damit den nicht genauer bekannten Plattformbetreibern – sowohl in der Person des verantwortlichen Redaktors resp. der für die Veröffentlichung zuständigen Person – nichts Strafbares vorzuwerfen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Sistierung des Strafverfahrens.