Cas 2023-007N

Bezugnahme zu Srebrenica

Argovie

Historique de la procédure
2023 2023-007N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen öffentlichem Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und öffentlicher Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte hinterliess im Chat-Bereich einer deutschen Fernsehsendung einen Kommentar, der auf die Geschehnisse in Srebrenica während des Bosnienkriegs Bezug nahm und schrieb, es schade zu finden, dass nicht auch die Eltern eines anderen Users während dieses Ereignisses dabei waren.

Damit machte er sich dem öffentlichen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und der öffentlichen Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte unter einem User-Namen im Chat-Bereich einer deutschen Fernsehsendung den folgenden Kommentar: «@Lol111 du [Wecker und weiterer, nicht erkennbarer Emoji] deine ganze Verwandtschaft wurde in Srebrenica eliminiert, schaden waren deine Eltern nicht auch dabei [sic!]».

En droit / considérants

Den Kommentar hat der Beschuldigte im genannten Chat-Forum einem unbestimmten Kreis von Personen wissentlich und willentlich öffentlich zugänglich gemacht. Der Beschuldigte nahm darin Bezug auf den Völkermord in Srebrenica, der im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung während des Bosnienkriegs (1992-1995) stattgefunden hat. Indem der Beschuldigte schrieb, es schade zu finden, dass die erwähnten Eltern eines anderen Chat-Users, welche mutmasslich vom Krieg betroffen waren, nicht dabei waren, hat er sich aufgrund der vorgenannten Artikel strafbar gemacht.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen öffentlichem Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und öffentlicher Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.