Cas 2023-007N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-007N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen öffentlichem Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und öffentlicher Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte hinterliess im Chat-Bereich einer deutschen Fernsehsendung einen Kommentar, der auf die Geschehnisse in Srebrenica während des Bosnienkriegs Bezug nahm und schrieb, es schade zu finden, dass nicht auch die Eltern eines anderen Users während dieses Ereignisses dabei waren.
Damit machte er sich dem öffentlichen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und der öffentlichen Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.
Der Beschuldigte veröffentlichte unter einem User-Namen im Chat-Bereich einer deutschen Fernsehsendung den folgenden Kommentar: «@Lol111 du [Wecker und weiterer, nicht erkennbarer Emoji] deine ganze Verwandtschaft wurde in Srebrenica eliminiert, schaden waren deine Eltern nicht auch dabei [sic!]».
Den Kommentar hat der Beschuldigte im genannten Chat-Forum einem unbestimmten Kreis von Personen wissentlich und willentlich öffentlich zugänglich gemacht. Der Beschuldigte nahm darin Bezug auf den Völkermord in Srebrenica, der im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung während des Bosnienkriegs (1992-1995) stattgefunden hat. Indem der Beschuldigte schrieb, es schade zu finden, dass die erwähnten Eltern eines anderen Chat-Users, welche mutmasslich vom Krieg betroffen waren, nicht dabei waren, hat er sich aufgrund der vorgenannten Artikel strafbar gemacht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen öffentlichem Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und öffentlicher Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.