Cas 2023-012N
Grisons
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-012N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Juifs; Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (couleur de peau) |
X. ist eine Gratiswochenzeitung die in vier Bündner Regionen verteilt wird. Herausgeber und alleiniger Redakteur ist der Beschuldigte, unterstützt von freien Mitarbeitenden.
Der Beschuldigte veröffentlichte in der Zeitung unter der Rubrik «Witze und Satire», zwei Bilder mit einem rassistischen Vergleich. Später publizierte er auf der Titelseite ein Foto von Fäkalien mit einem Text, der suggeriert, die Verunreinigung stamme von jüdischen Menschen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB).
X. ist eine werbefinanzierte Gratiswochenzeitung, die an alle Haushalte in vier Bündner Regionen zugestellt wird. Ihre Auflage beträgt rund 15'000, wovon ca. 1'000 Exemplare an Abonnenten gehen. Herausgegeben wird die Zeitung von dem Beschuldigten. Dieser ist gleichzeitig auf Verleger, alleiniger Redaktion und für die administrativen Belangen zuständig. Mitunter wird er bei diesen Tätigkeiten unter von freien Mitarbeitenden unterstützt.
Die Zeitung enthält jeweils eine Seite an Witze, Satire, Sprüche, Anekdoten und Comic. Diese wird vom Beschuldigten zusammengestellt. Der Beschuldigte veröffentlichte unter dieser Rubrik zwei Bilder. Auf einem Bild sind ein Schwarzer Mann und eine Schwarze Frau abgebildet, die je einen vermutungsweise deutschen Pass halten. Daneben steht: «Wir sind Deutsche.». Auf dem zweiten Bild ist ein Löwenpaar abgebildet. Daneben steht: «Und wir sind Vegetarier.».
Später veröffentlichte der Beschuldigte auf der Titelseite ein Foto, das mutmasslich Fäkalien und WC-Papier auf einem Plattenboden zeigt. Darunter steht der Titel: «Davos: Ein «Scheissdreck» auf der Terrasse». Es folgt ein kurzer Text, in dem es darum geht, dass ein Ferienwohnbesitzer nach dem Check-out seiner Gäste «diese Schweinerei» auf der Terrasse entdeckte, «die unzweifelhaft von einem menschlichen Wesen mit jüdischer Abstammung stammt».
Mit den beiden Bildern und den dazugehörigen Kommentaren wird eine bestimmte Menschengruppe, nämlich Schwarze Menschen, öffentlich und kollektiv in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt, was der Beschuldigte bei der Veröffentlichung zumindest in Kauf genommen hat.
Mit dem zweiten Beitrag wird eine bestimmte Menschengruppe, nämlich Juden, öffentlich und kollektiv in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt, was der Beschuldigte bei der Veröffentlichung zumindest bewusst in Kauf genommen hat. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass der Ferienwohnungsbesitzer «keine Wohnungen an diese Menschen mehr vermieten» werde «und er hoffe, dass endlich auch die Touristiker von Davos und die Behörde Massnahmen ergreifen». Damit wird zur Diskriminierung gegen eine Gruppe aufgrund ihrer Religion, nämlich Juden, aufgerufen.
Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen im Strafregister auf. Seine neuerliche Delinquenz zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen muss ihm eine ungünstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Aus diesem Grund ist dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu verweigern.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB), sowie der mehrfachen Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 70.00. Die Strafe ist unbedingt zu vollziehen.