Cas 2023-020N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-020N | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme des Verfahrens. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
B. erstattete Anzeige gegen A. und bezichtigte ihn bzw. die Firma X., ihm in diskriminierender Art und Weise eine Leistung verweigert zu haben.
Da sich die Firma aber auf eine interne Bonitätsprüfung bezog und sich ansonsten in keiner Weise Anzeichen für die Erfüllung eines Straftatbestandes fanden, verfügte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme.
B. erstattete Strafanzeige gegen A. in seiner Eigenschaft als vermeintlicher/tatsächlicher Vizepräsident der Firma X. A. soll ihm schriftlich mitgeteilt haben, dass sich die Firma X. nach interner Abklärung der Bonität dazu entschlossen habe, keine Kundenbeziehung mit B. einzugehen. B. erachtet dieses Verhalten als diskriminierend im Sinne von Art. 261bis StGB bzw. im Sinne der Bundesverfassung und der EMRK. Zudem handle es sich um üble Nachrede zu seinem Nachteil gemäss Art. 173 StGB.
Nach den Sachverhaltsdarstellungen von B. bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass in objektiver Hinsicht eine Verhaltensweise im Raum stehen könnte, nach der es zu einer diskriminierenden Leistungsverweigerung gekommen wäre. Die sinngemäss geltend gemachten Bonitätsbedenken sind im Lichte des Wortlautes von Art. 261bis StGB augenscheinlich nicht tatbestandsmässig. In der Gesamtschau ist auch der geprüfte Tatbestand einer Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB eindeutig nicht erfüllt. Gleiches gilt sinngemäss für die geltend gemachte üble Nachrede. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Anzeige von B. auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 310 Abs. 1 lit. A StPO nicht an die Hand zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme des Verfahrens.