Cas 2023-048N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-048N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte, ein Schüler, hat ein diskriminierendes Video in einen WhatsApp-Gruppenchat gestellt. Das Video zeigt eine Gruppe animierter Jugendlicher, die sich rhythmisch zu einer Musik bewegen, welche offensichtlich nicht mit dem Originalton des Dargestellten identisch ist. Die Video-Datei wurde mit einer Audio-Datei synchronisiert, was den Anschein erweckte, als würden sich die animierten Jugendlichen zu Texten wie «Fuck all Niggers» und «Niggers need to burn» rhythmisch bewegen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.
Der Beschuldigte, ein Schüler, hat ein diskriminierendes Video in einen WhatsApp-Gruppenchat gestellt. Das Video zeigt eine Gruppe animierter Jugendlicher, die sich rhythmisch zu einer Musik bewegen, welche offensichtlich nicht mit dem Originalton des Dargestellten identisch ist. Die Video-Datei wurde mit einer Audio-Datei synchronisiert, was den Anschein erweckte, als würden sich die animierten Jugendlichen zu Texten wie «Fuck all Niggers» und «Niggers need to burn» rhythmisch bewegen. Die im Video erkennbare begeisterte und feierliche Stimmung der Jugendlichen soll dabei die rassendiskriminierende Äusserung des Liedtextes positiv verstärken. Die Lehrperson des Beschuldigten hat den Vorfall durch einen Mitschüler erfahren und bei der Polizei gemeldet.
Der Beschuldigte hat das Video in einen WhatsApp-Gruppenchat mit mehreren Gruppenmitgliedern gesendet. In diesem Gruppenchat befanden sich diverse Kollegen des Beschuldigten von Interlaken, dessen Anzahl er sich nicht mehr zu erinnern vermag, weil der Chat in der Zwischenzeit aufgelöst wurde. Seiner Einschätzung nach seien zwischen 5-10 Personen, aber bestimmt nicht mehr als 20 Personen am Chat beteiligt gewesen.
Obschon das Video zweifelslos rassendiskriminierenden Charakter aufweist, fehlt es am Kriterium der Öffentlichkeit. Nach Art. 261bis StGB ist nämlich nur strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Öffentliche Handlungen sind entsprechend nur dann anzunehmen, wenn sie nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Die Anzahl der Adressaten, an welche sich die fragliche Handlung richten muss, ist keineswegs allein ausschlaggebend, kann aber als Indiz herangezogen werden.
Im vorliegenden Falle hat der Beschuldigte das rassendiskriminierende Video in einen privaten Gruppenchat auf WhatsApp gesendet, bei dessen Mitgliedern es sich seiner Aussage zufolge ausschliesslich um Kollegen handelte. Eine nicht öffentlich zugängliche Gruppe von maximal 20 Personen innerhalb eines privaten Freundeskreises ist in diesem Sinne nicht unter den Begriff der Öffentlichkeit zu subsumieren. Vielmehr handelt es sich um zwar rassendiskriminierende Äusserungen, die jedoch ausschliesslich im privaten Rahmen erfolgten.
Umstritten ist jedoch die Frage, ob sich der Beschuldigte das Risiko einer Weiterverbreitung seiner Äusserungen bzw. seines versendeten Videos durch die von ihm anvisierten Empfänger anrechnen lassen muss. Öffentlichkeit läge in diesem Sinne grundsätzlich vor, wenn der Absender keine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserung hat. Das Risiko per se, dass die Äusserung durch einen direkten Empfänger an einen grösseren Adressatenkreis weiterverbreitet werden könnte, reicht jedoch nicht aus, um das Kriterium der Öffentlichkeit anzunehmen. Vielmehr braucht es hierfür eine Verwirklichung dieses Risikos bzw. die tatsächliche Weiterverbreitung der Äusserung, was im vorliegenden Falle mangels fehlender Kontrollmöglichkeit nicht festgestellt werden konnte. Aus genannten Gründen hat sich der Straftatbestand von Art. 261bis StGB im vorliegenden Falle nicht verwirklicht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.