Cas 2024-003N
Thurgovie
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
A. (der Beschuldigte) veröffentlicht auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil mehrmals Beschimpfungen und Bedrohungen gegen eine staatliche Stelle und eine Bank, insbesondere: «verdammte Drecksjuden», «jüdische Bastarde» und «Ben Gurion Schweine». A. wird zusätzlich noch anderer Straftaten beschuldigt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Art. 285 Ziff. Abs. 1 Satz 1 StGB) schuldig.
A. (der Beschuldigte) veröffentlicht auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil mehrmals Beschimpfungen und Bedrohungen gegen eine staatliche Stelle und eine Bank, insbesondere: «verdammte Drecksjuden», «jüdische Bastarde» und «Ben Gurion Schweine». A. wird zusätzlich noch anderer Straftaten beschuldigt.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Art. 285 Ziff. Abs. 1 Satz 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird – in teilweisem Zusatz zu einem anderen Strafbefehl – zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.- je, sowie zu einer Busse von CHF 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte erhält die zuvor sichergestellten Stichwaffen zurück.