Cas 2024-015N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) sowie der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 1. Satz StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Orientation sexuelle |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | LGBTIQ+ |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité envers LGBTIQ+ |
A. (Beschuldigter) hat auf Instagram einen Beitrag einer Musikerin, worin diese u.a. das Akronym «FLINTA» (Frauen, Lesben, intersexuelle, nicht-binäre, agender Personen) erklärt, mit den Worten «Das [sic!] brauchts ne Flinte kein Flinta» kommentiert.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) sowie der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 1. Satz StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) hat auf Instagram einen Beitrag einer Musiker, worin diese u.a. das Akronym «FLINTA» (Frauen, Lesben, intersexuelle, nicht-binäre, agender Personen) erklärt, mit den Worten «Das [sic!] brauchts ne Flinte kein Flinta» kommentiert.
A. hat FLINTA-Personen u.a. aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in menschenverachtender Weise herabgesetzt, was A. mindestens in Kauf nahm.
Des Weiteren hat A. damit sinngemäss öffentlich zum Ausdruck gebracht, dass er es gutheissen würde, wenn FLINTA-Personen mit einer Flinte erschossen würden. Dabei nahm er die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit zumindest in Kauf.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) sowie der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 1. Satz StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.-, sowie zu einer Busse von CHF 300.- bestraft. Die Verfahrenskosten werden auch A. auferlegt.