Cas 2024-018N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-018N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
A. (Beschuldigter) hat u.a. anlässlich einer Gedenkveranstaltung für die Terroropfer in Israel mehrmals die Worte «ihr Scheissjuden» gerufen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) hat anlässlich einer Gedenkveranstaltung für die Terroropfer in Israel in einer für die in unbestimmter Vielzahl anwesenden Personen wahrnehmbaren Lautstärke mehrmals die Worte «ihr Scheissjuden» gerufen. Zudem habe A. mehrmals geäussert, dass es eine Frechheit sei, dass nur wegen «euch Juden» alles blockiert sei.
Zunächst stellen sich Fragen zur Beweislage. A. bestreitet, die Worte ausgesprochen zu haben. Er bestreitet jedoch nicht, zum fraglichen Zeitpunkt in der Nähe der Demonstration gewesen zu sein. Da A. angegeben hat, in den Medien von der Demonstration gehört zu haben, ist es wenig glaubhaft, dass er die religiöse Identität der Anwesenden nicht kannte.
Darüber hinaus ist die Aussage von A. zu diesem Tag teilweise widersprüchlich, im Gegensatz zu der Aussage einer der anwesenden betroffenen Personen, die Strafanzeige wegen Beschimpfung gestellt hat. Da A. sich in sicherer Entfernung zu dieser Person befand, sie aber die Rufe dennoch gehört hat, wird davon ausgegangen, dass auch zahlreiche andere Personen die Äusserungen hören konnten.
Der öffentliche Charakter der Straftat wird somit festgestellt. Ebenso sind die von der Beschuldigten gemachten Äusserungen «ihr Scheissjuden» aufgrund der Gesamtumstände nicht als blosse Ehrverletzung, sondern als Diskriminierung und Aufruf zu Hass zu würden, erfolgte die Herabsetzung doch aufgrund der Gesamtumstände in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig.
A. wird zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.- bestraft. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt.