Cas 2024-034N
Grisons
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-034N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Loisirs / Sport |
Idéologie | Antisémitisme |
Ein Geschäft vermietet Sportgeräte in einer Bergstation. A. (Geschäftsführer und Beschuldigter) hängt einen Ausgang in hebräischer Schrift auf, mit sinngemäss folgendem Inhalt: «Aufgrund verschiedener sehr ärgerlicher Vorfälle, darunter der Diebstahl eines Schlittens, vermieten wir keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder […]». In der Folge wird die Vermietung von Airboards an aufgrund der Kleidung als Personen jüdischen Glaubens erkennbare Personen verweigert.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.
Ein Geschäft vermietet Sportgeräte in einer Bergstation. A. (Geschäftsführer und Beschuldigter) hängt einen Ausgang in hebräischer Schrift auf, mit sinngemäss folgendem Inhalt: «Aufgrund verschiedener sehr ärgerlicher Vorfälle, drunter der Diebstahl eines Schlittens, vermieten wir keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder […]». In der Folge wird die Vermietung von Airboards an aufgrund der Kleidung als Personen jüdischen Glaubens erkennbare Personen verweigert.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.-, sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.