Cas 2024-039N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-039N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.
Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert. Ein Zeuge erstattet bei der Kantonspolizei eine Anzeige gegen unbekannt.
Allein das Benutzen des Wortes «Intifada» stellt kein Aufruf zu Hass und Gewalt dar und erfüllt auch sonst nicht per se Art. 261bis StGB. Die Feststellungen der Polizei gehen dahin, dass keine Parolen oder Plakate mit strafrechtlich relevantem Inhalt festgesellt wurden, womit keine Hinweise bestehen, dass die erwähnte Ausrufe Aufrufe zu Hass und Gewalt waren. Insbesondere sind auch keine Ausschreitungen im Rahmen der Demonstration bekannt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.