Cas 2024-039N

Palästina-Demonstration

St-Gall

Historique de la procédure
2024 2024-039N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.

En fait / faits

Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert. Ein Zeuge erstattet bei der Kantonspolizei eine Anzeige gegen unbekannt.

En droit / considérants

Allein das Benutzen des Wortes «Intifada» stellt kein Aufruf zu Hass und Gewalt dar und erfüllt auch sonst nicht per se Art. 261bis StGB. Die Feststellungen der Polizei gehen dahin, dass keine Parolen oder Plakate mit strafrechtlich relevantem Inhalt festgesellt wurden, womit keine Hinweise bestehen, dass die erwähnte Ausrufe Aufrufe zu Hass und Gewalt waren. Insbesondere sind auch keine Ausschreitungen im Rahmen der Demonstration bekannt.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.