Cas 2024-057N

Rassistische Äusserungen bei einer Vergleichsverhandlung

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2024 2024-057N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Im Rahmen einer Vergleichsverhandlung spricht A. in Bezug auf B. von «Menschen dieser Rasse». Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die von Art. 261bis Abs. 4 StGB geforderte Intensität nicht gegeben ist und auch keine direkte Verbindung zu einer Ethnie (Schutzobjekt) ersichtlich sei. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Sitzung auch nicht öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 war.

En fait / faits

A. (der Beschuldigte) und B. (der Geschädigte) sind beide in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Vergleichsverhandlung anwesend. Während der Sitzung spricht A. in Bezug auf B. von «Menschen dieser Rasse».

En droit / considérants

Um den Adressatenkreis von Art. 261bis StGB zu berühren, müsste die problematische Äusserung «eine unbestimmte Öffentlichkeit» erreichen. Die fragliche Äusserung von A. wurde jedoch «im Rahmen der nicht-öffentlichen Vergleichsverhandlung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft getätigt», weshalb die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit verneint.

Die gemachten Äusserungen müssten auch eine gewisse Intensität erreichen, «womit der betroffenen Person die Gleichberechtigung als menschliches Wesen, die Existenzberechtigung oder der uneingeschränkte Zugang zu den Menschenrechten aberkannt würde». Die Staatsanwaltschaft erwägt, dass die «Existenzberechtigung als Mensch» des Geschädigten vorliegend nicht bezweifelt wurde und somit das Kriterium der Intensität nicht erfüllt sei.

Die Herabsetzung müsste sodann auf die «Herkunft, Ethnie, Religion oder ähnliches zurückzuführen sein». Die Staatsanwaltschaft befindet, dass vorliegend nicht gesagt werden kann, dass B. die Menschqualität aufgrund seiner Ethnie abgesprochen wurde.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und weist dem Staat die Verfahrenskosten zu.