Cas 2024-058N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-058N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Orientation sexuelle |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | LGBTIQ+; Autres victimes |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Hostilité envers LGBTIQ+ |
A. (Beschuldigter) kommentiert auf YouTube ein Video über queer konzipierte Kitas mit folgenden Worten: «Früher waren es halt Prister, die ihre Pinsel in die popöchen der Knaben steckten, heute ist es der normalo, der das auch gern möchte, einfach direkt wie Albaner mit knarren die wixxer zu Hause erschiessen geht auch».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) kommentiert öffentlich einsehbar auf YouTube ein Video mit dem Titel «So reagieren Linke, wenn du LGBTQ-Kitas ablehnst (nicht nachmachen)» eines anderen Users mit den Worten: «Früher waren es halt Prister, die ihre Pinsel in die popöchen der Knaben steckten, heute ist es der normalo, der das auch gern möchte, einfach direkt wie Albaner mit knarren die wixxer zu Hause erschiessen geht auch». Inhaltlich geht es in dem Video um die explizit als queer konzipierten Kitas in Berlin «Rosarote Tiger» und «Gelbgrüne Panther».
A. fordert wissentlich und willentlich öffentlich zum Erschiessen von Personen auf, rief willentlich und öffentlich zu Hass gegen Personen der LGBTQ-Bewegung auf und setzte Priester und Albaner wissentlich und willentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.-, sowie zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.