Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass die Verweigerung des Bürgerrechts an sämtliche aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Kandidaten in der Gemeinde Emmen im März des Jahres 2000 gegen das Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 BV) verstosse. Es war insgesamt über 23 Gesuche zu entscheiden. Sämtliche acht Gesuchsteller aus Italien wurden eingebürgert; allen anderen Bewerbern, die in der überwiegenden Mehrheit aus dem ehemaligen Jugoslawien stammten, wurde die Einbürgerung dagegen pauschal verweigert. Das Bundesgericht forderte den Regierungsrat des Kantons Luzern auf, ein verfassungsmässiges Einbürgerungsverfahren zu gewährleisten.
Im Entscheid 129 I 232 vom 9. Juli 2003 bestätigte das Bundesgericht die Ungültigerklärung der Volksinitiative „Einbürgerung vors Volk“ der SVP der Stadt Zürich durch den Gemeinderat und Regierungsrat. Die am 5. Oktober 1999 eingereichte Volksinitiative verlangte, dass an Stelle der bürgerrechtlichen Abteilung des Gemeinde- oder Stadtrats – auf deren Antrag – die Stimmberechtigten an der Urne über die Einbürgerung entscheiden sollten. Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid damit, dass jeder Gesuchsteller aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BV Anspruch auf Begründung einer Nichteinbürgerung habe. Knüpfe der Staat einen Entscheid an Herkunft, Rasse, Geschlecht oder Sprache, so müsse er diese Differenzierung besonders überzeugend als sachlich gerechtfertigt begründen. Bei Entscheiden an der Urne könne diese Begründung nicht erbracht werden.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 02.01.2019