Fall 2007-074N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-074N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt ein Nichteintreten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeklagte äusserte sich nach Meinung des Anzeigenstellers herabsetzend über die Angehörigen des jüdischen Glaubens, indem er in der Sendung «7 vor 7» des TV-Senders Telebasel eine Textstelle aus einem Buch von Rudolf Steiner relativierte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Anzeige ein, da der Angeklagte mit seinem Verhalten bloss seine Meinung wiedergegeben habe zur Frage, ob gewisse Stellen im in der Sendung erwähnten Buch von Rudolf Steiner aus seiner Sicht rassendiskriminierend seien oder nicht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Anzeige ein.