Fall 2008-005N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2008 | 2008-034N | Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
2008 | 2008-033N | Die 1. kantonale Instanz weist die Beschwerde ab. |
2008 | 2008-005N | Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Im Rahmen der Erneuerungswahlen für den Nationalrat liess der Angeklagte als einer der Kandidaten Plakate aufhängen. Eines dieser Plakate zeigte eine verschleierte Frau mit der Aufschrift «Aarau oder Ankara?» sowie dem Zusatz «Damit wir uns auch in Zukunft wohl fühlen [
]». Ein anderes Plakat zeigte ein Minarett mit der Aufschrift «Baden oder Bagdad?» sowie dem Zusatz «Damit wir uns in Zukunft heimisch fühlen [
]». Ein anderes Plakat zeigte ein Minarett mit der Aufschrift «Baden oder Bagdad?» sowie dem Zusatz «Damit wir uns in Zukunft heimisch fühlen [
]».
Verschiedene Personen reichten Strafanzeige gegen den Angeklagten sowie gegen Unbekannt wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein. Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde erhoben, diese wurde vom Obergericht abgewiesen. Die Beschwerdeführer gelangen dann an das Bundesgericht.
Für die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ist erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind zu verneinen. Die Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch keine Opfer. Die Opfereigenschaft wird zuerkannt, wenn der Betroffene unmittelbar in seiner physischen oder psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung wurde von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es mangelt ihr folglich an der Beschwerdelegitimation. Es wurde auch angemerkt, dass auf eine der Beschwerden nicht eingetreten werden konnte, da sie verspätet eingegangen ist.
Entscheid 2008-034N
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Entscheid 2008-033N
Die 1. kantonale Instanz weist die Beschwerde ab.
Entscheid 2008-005N
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.