Fall 2008-006N

Antisemitische Äusserungen in Zeitschrift

Zürich

Verfahrensgeschichte
2008 2008-035N Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab.
2008 2008-006N Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Medienschaffende / Verleger
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Die Organisation A. erstattete Strafanzeige gegen X, Präsident des Vereins Y bzw. der Association Y und Chefredaktor der französischsprachigen Zeitschrift Z. wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Anzeige richtete sich gegen Äusserungen in einem Artikel der Ausgabe X des Jahres 2006 der Zeitschrift Z., namentlich gegen diskriminierende Vergleiche zwischen dem während des Zweiten Weltkrieges im nationalsozialistischen Deutschland erfolgten Massenmord an Juden mit der von X kritisierten Haltung von Nutztieren. Eine daraufhin im Kanton Genf eröffnete Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland übernommen. Diese stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss §39a Ziff. 2 StPO/ZH ein mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von insgesamt vier weiteren Anklagen bzw. Nachtragsanklagen, nebst anderen Delikten ebenfalls mehrfache Rassendiskriminierung vorgeworfen würde. Diese Anklagen würden somit denselben Vorwurf beinhalten wie in der vorliegenden Anzeige (Vergleich des Massenmordes an Juden im Zweiten Weltkrieg mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Tierhaltung).

Die 1. Instanz wies den gegen diese Verfügung von X. erhobene Rekurs bezüglich der Feststellung einer Verletzung der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie einer eventuellen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab.

X. führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung der Ziffern 1,2, und 4-6 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.


Entscheid 2008-035N

Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab.

Entscheid

Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab.


Entscheid 2008-006N

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab

Entscheid

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab