Fall 2015-068N

Aufruf zu Hass und Diskriminierung gegen Asylsuchende auf öffentlicher Facebookseite, z.B. «Ussschaffe de Abfall»

Bern

Verfahrensgeschichte
2015 2015-068N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Asyl Suchende
Tatmittel Wort;
Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte verfasste und verbreitete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite "Partei X Schweiz" rassistische Einträge.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte verfasste und verbreitete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite «Partei X Schweiz» folgende Einträge:
... " Das Boot ist voll!!! Ussschaffe de Abfall und wenn das Ned goht, liebiPolitiker, mir redet ja immer vo erneuerbare Energie, aso die alte «G»-Fabrike wieder ufstelle und de chöint ja immer, die achso arme «Asylante» ... immer wieder cho und mir chöint eusi Atomchraftwerk schlüsse! Voila! Whats the Problem!!!!!!!! ... En Zuun, e muur und e Pufferzone mit Anti-Personen und Anti-Fahrzüügmine! Fertig! ... Es brucht en rechtsrutsch und Ned mit blablabla sonder Feuer mit Feuer bekämpfen!!!!! ...

Rechtliche Erwägungen

Diese schriftlichen Äusserungen wurden in der Öffentlichkeit wahrgenommen. Damit diskriminierte er öffentlich und in gegen die Menschenwürde verstossender Art und Weise Asylbewerbende wegen ihrer ‘Ethnie’ und rief zu Hass und Diskriminierung auf, so die Staatsanwaltschaft.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 4’550.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 710.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.