Fall 2015-071N

Antisemitischer Facebookeintrag

Glarus

Verfahrensgeschichte
2015 2015-071N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Online-Plattform «Facebook» im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt einen Beitrag mit rassistischem Inhalt. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf «Facebook» im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt: «Von den istaelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen».

Entscheid

Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit Hilfe des Mediums Internet öffentlich zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks- und auch Religionsgruppe bezog. Durch die Veröffentlichung der vorgenannten Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook, habe er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsächlich verwirklichen wollte, spiele hierbei keine Rolle.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 4’000.00, bestraft. Die Geldstrafe wird unbedingt ausgesprochen, da sich der Beschuldigte trotz laufender Probezeit erneut strafbar gemacht hat. Der Beschuldigte wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 1300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.