Fall 2015-080N
Zürich
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2015 | 2015-080N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | Rasse; Religion |
| Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit; Subjektiver Tatbestand |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Juden |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil einen antisemitischen Eintrag.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Eintrag: «drecks jude bastarde». Dadurch habe er in einem öffentlich zugänglichen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Facebook-Profil einen Inhalt mit rassistischer Ideologie veröffentlicht.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.