Fall 2015-080N

Antisemitischer Facebook-Post

Zürich

Verfahrensgeschichte
2015 2015-080N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil einen antisemitischen Eintrag.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Eintrag: «drecks jude bastarde». Dadurch habe er in einem öffentlich zugänglichen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Facebook-Profil einen Inhalt mit rassistischer Ideologie veröffentlicht.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.