Fall 2016-021N

Facebook-Posts mit nationalsozialistischem Inhalt

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2016 2016-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Posts zumindest für seine Facebook-Freunde einsehbar waren. Dadurch habe der Beschuldigte öffentlich eine Ideologie, welche die systematische Herabsetzung des Judentums zum Ziel hat, verbreitet, da die Äusserungen auf eine Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet seien.

Sachverhalt


Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet. Es waren die Symbole der „Waffen SS“, der Namenszug und Unterschrift von Heinrich Himmler, der Reichsadler, etc.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.