Fall 2016-021N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Elektronische Kommunikation; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Posts zumindest für seine Facebook-Freunde einsehbar waren. Dadurch habe der Beschuldigte öffentlich eine Ideologie, welche die systematische Herabsetzung des Judentums zum Ziel hat, verbreitet, da die Äusserungen auf eine Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet seien.
Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet. Es waren die Symbole der „Waffen SS“, der Namenszug und Unterschrift von Heinrich Himmler, der Reichsadler, etc.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.