Fall 2016-025N

Muslimfeindliche Äusserung auf Facebook

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2016 2016-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz seit 14 Jahren in Guatemala.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass der Beschuldigte den fraglichen Beitrag in Guatemala verfasst hat. Der Tatort liege damit nicht im Hoheitsgebiet der Schweiz sondern in Guatemala. Da sich der Beschuldigte nicht in der Schweiz aufhalte und kein Grund ersichtlich ist, wieso dieser in die Schweiz ausgeliefert werden könne, seien die Voraussetzungen von Art. 7 StGB nicht erfüllt. Folglich unterliege der Beschuldigte nicht der schweizerischen Strafhoheit, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei. Ob der Straftatbestand der Rassendiskriminierung vorliegend erfüllt ist, lässt die Strafverfolgungsbehörde unter diesen Voraussetzungen offen.

Sachverhalt

Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.