Fall 2016-025N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz seit 14 Jahren in Guatemala.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass der Beschuldigte den fraglichen Beitrag in Guatemala verfasst hat. Der Tatort liege damit nicht im Hoheitsgebiet der Schweiz sondern in Guatemala. Da sich der Beschuldigte nicht in der Schweiz aufhalte und kein Grund ersichtlich ist, wieso dieser in die Schweiz ausgeliefert werden könne, seien die Voraussetzungen von Art. 7 StGB nicht erfüllt. Folglich unterliege der Beschuldigte nicht der schweizerischen Strafhoheit, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei. Ob der Straftatbestand der Rassendiskriminierung vorliegend erfüllt ist, lässt die Strafverfolgungsbehörde unter diesen Voraussetzungen offen.
Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.