Fall 2016-032N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze / Dunkelhäutige; Ausländer / verschiedene Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf soll der Beschuldigte gewisse Securitas-Mitarbeiter als „Scheiss Niger“, „Scheiss-Deutscher“ und „Arschloch“ bezeichnet haben. Es fielen angeblich weitere ehrverletzende oder provozierende Äusserungen. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.
Gegen den Beschuldigten wurde wegen Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung Strafanzeige erstattet.
Der Beschuldigte bestreitet, sich beleidigend gegenüber den Securitas-Mitarbeitern geäussert oder diese tätlich angegriffen zu haben. Er gibt an, dass er versucht habe, den Streit zu schlichten und seine beiden Brüder zurückgehalten habe. Ferner wurde durch einer Videoüberwachungsanlage das Geschehene aufgenommen.
Die Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte sich gegenüber den Securitas-Mitarbeiter nicht beleidigend äusserte und sein Verhalten, zwar teilweise als bedrängend empfunden wurde, hauptsächlich aber deeskalierend war und sich somit nicht strafbar gemacht hat. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung wird deshalb nicht anhand genommen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.