Fall 2017-013N
Graubünden
Verfahrensgeschichte | ||
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2017 | 2017-013N | Die Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verurteilt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure; Privatpersonen; Rechtsextreme |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Schrift; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Vereine / Verbände / Organisationen |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft); Revisionismus; Rechtsextremismus |
Am 24. November 2012 fand die «8. Internationale Konferenz» der «Anti-Zensur-Koalition AZW in Chur statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung, an der rund 2000 Personen teilnahmen, hielt die in Deutschland wegen Holocaust-Leugnung vorbestrafte einen 90-minütigen Vortrag zum Thema «Sprechverbot-Beweisverbot-Verteidigungsverbot, Die Wirklichkeit der Meinungsfreiheit». Dabei leugnete die Beschuldigte den während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an den europäischen Juden begangenen Völkermord und behauptete unter einer scheinwissenschaftlichen Beweisführung, es gäbe für die Tatorte, die Täter, die Opferzahlen sowie die Tatzeiträume keine schlüssigen Beweise. In ihrem Vortrag hielt sie unter anderem wörtlich fest: «Es fehlen die Feststellungen einer nationalsozialistischen Absicht, die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören. Es gibt keine Feststellungen über ein Vorliegen entsprechender Beschlüsse, Pläne oder Befehle. [ ... ] Solange gerichtlicherseits nicht die Tatorte verbindlich genannt werden, an denen ein Massenmord begangen wurde, solange nicht ein Beweismittel genannt wird, ist eine schlüssige Feststellung, dass ein Massenmord begangen worden sei, nicht möglich. [ ... ] Wenn die Bezugstat (=Holocaust) gerichtlich nicht schlüssig festgestellt worden ist, kann die Leugnung auch nicht schlüssig festgestellt werden. [...] In den Nürnberger Prozessen ist kein Konzentrationslager genannt, in dem Gaskammern waren."
Die beschuldigte Person ist der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 3 und Abs. 4 StGB schuldig. Sie wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF l'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2'525.00 werden der beschuldigten Person auferlegt.