Fall 2001-029N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-029N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeschuldigte sprayte mit einem Kollegen zusammen in einer Nacht im Mai 2001 mit Montageschaum rassendiskriminierende Sprüche auf den Teerbelag.
Bei der Strafzumessung wird das jugendliche Alter des Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt und der sonst gute Leumund strafmildernd berücksichtigt. Der Angeschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 180.-- verurteilt.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 180.--., Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.