Fall 2002-003N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung versetzte der Angeklagte dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht und schrie: «Du Scheiss-Ausländer». Der Geschädigte erlitt dadurch eine Rissquetschwunde. Am folgenden Tag erkundigte sich der Geschädigte nach dem Namen des Täters. Dabei erwähnte er, dass er nun den Arzt und anschliessend die Polizei aufsuchen werde. In diesem Moment rastete der Täter erneut aus und packte den Geschädigten am Kragen, drohte ihm und verpasste ihm zwei Ohrfeigen.
Der Angeklagte wird wegen Rassendiskriminierung, Drohung und einfacher Körperverletzung zu 7 Tagen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen bedingt und einer Busse von Fr. 300.--. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.