Fall 2002-011N

Sachverhalt ist nicht bekannt

Zug

Verfahrensgeschichte
2002 2002-011N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Gegen die Angeschuldigten wird Strafklage wegen Ehrverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und Rassendiskriminierung eingereicht. Mittels Einigungsverhandlung konnte zwischen dem Kläger und den Angeschuldigten eine Einigung erzielt werden, worauf der Kläger den Strafantrag zurückzog. Bezüglich der Antragsdelikte fehlt somit die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrages und das Strafverfahren ist in diesen Punkten einzustellen.

Da es sich beim Rassendiskriminierungsstraftatbestandes im Sinne von Art. 261bis StGB um ein Offizialdelikt handelt, ist die Strafuntersuchung in diesem Klagepunkt von Amtes wegen weiterzuverfolgen. Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung jedoch auch in diesem Punkt ein, weil es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angeschuldigten diesen Straftatbestand erfüllt haben sollen. (E.7)

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.