Fall 2003-046N

«Scheissn*****"

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2003 2003-046N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Täter unbekannt
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

X. machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er öffentlich den kamerunischen Staatsangehörigen Y. an einer Bushaltestelle vor den dort ebenfalls wartenden Leuten aufgrund seiner Rasse als «Scheissnigger» beschimpfte.

Entscheid

Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung sowie eines zusätzlich verübten Diebstahles schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Weiter wird er zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 300.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'251.00 und einer Urteilsgebühr von Fr. 250.00 verurteilt.