Fall 2003-047N

„N*****, N*****"

Bern

Verfahrensgeschichte
2003 2003-047N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er Y. mehrmals „Nigger, Nigger» nachrief.

Entscheid

Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.-- mit Eintrag im Strafregister, unter bedingter Löschbarkeit nach einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Weiter hat er die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen, in der Höhe von 300 CHF zu tragen.