Fall 2004-038N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2004 | 2004-038N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Das vorliegende Urteil enthält weder Sachverhaltsdarstellungen noch rechtliche Erwägungen des Gerichts.
Der Angeklagte wird des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, der Trunkenheit gemäss § 19 UeStG, der mehrfachen Ruhestörung und des unanständigen Benehmens gemäss § 18 UeStG, der Störung des Polizeidienstes gemäss § 22 UeStG und der Verweigerung der Angabe von Personalien gemäss § 21 UeStG schuldig gesprochen. Er wird zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Bewährungszeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf zwei Jahre angesetzt.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, sowie diversen Verstössen gegen das Übertretungsstrafgesetz schuldig gesprochen. Er wird zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.