Fall 2004-056N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2004 | 2004-056N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt liegt nicht vor. Aus dem Strafbefehl ist einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung schuldig machte.
Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Weiter hat er eine Gebühr in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.