Fall 2005-051N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2005 | 2005-051N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Dem Strafbefehl ist der Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es ist einzig bekannt, dass sich der Angeklagte der einfachen Körperverletzung sowie der Rassendiskriminierung schuldig machte.
Der Angeklagte wird zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat mit einer Probezeit von 2 Jahre verurteilt. Weiter hat er Kosten in der Höhe von CHF 1094.00 zu tragen.