Fall 2007-075N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-075N | Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Angeklagten teilweise gut. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Im Zuge einer gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB liess die Strafuntersuchungsbehörde vorsorglich die CD-Sammlung des Angeschuldigten beschlagnahmen. Bei der Strafuntersuchung wurden die Einziehung und Vernichtung zahlreicher sichergestellter CDs gemäss Art. 58a StGB (neu Art. 69 StGB) angeordnet.
Den gegen die Einziehungsverfügung eingereichten Rekurs des Angeklagten wies die Vorinstanz ab.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Angeklagten teilweise gut, indem es den Entscheid der Vorinstanz aufhebt und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. Für das Bundesgericht ist nicht ausdrücklich erwiesen, dass die beschlagnahmten CDs strafbare rassistische Äusserungen enthalten.
Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 58 Abs. 1 aStGB (neu Art. 68 Abs. 1 StGB) der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen verfüge, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. An diese Gefährdung seien aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Laut Bundesgericht genüge die Wahrscheinlichkeit, dass ohne die Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären. (E. 4)
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verbreiten rassistischer Botschaften die öffentliche Ordnung gefährde. Es kommt zum Schluss, dass diese Gefährdung im vorliegenden Fall fortbestünde, weil der Beschwerdeführer seine CDs jederzeit an Dritte übergeben, d.h. sie verkaufen, tauschen, schenken oder auch ausleihen könne, oder sie ihm auch abhanden kommen könnten. (E 4.1)
Das Oberste Gericht tritt aber auf die Beschwerde ein, insoweit eine nachvollziehbare Auswertung der CDs auf ihren Inhalt hin sich dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnehmen lasse. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die eingezogenen CDs rassistische Äusserungen enthalten, es ergebe sich aber mangels entsprechender Abklärungen bzw. Ausführungen nicht schlüssig aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid. (E 4.2)
Aus diesen Gründen werde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.