Fall 2008-002N

Antisemitisches Lied

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2008 2008-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Freizeit / Sport
Ideologie Antisemitismus;
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehreren Widerhandlungen angeklagt, unter anderem wegen Rassendiskriminierung.

Nach einem Hockeymatch beobachtete die Polizei, wie der Angeklagte mit einer Gruppe aus der Rechtsextremen Szene zu einem Pub marschierte. Die Gruppe skandierte lauthals singend die Worte «Eine U-Bahn bauen wir, eine U-Bahn bauen wir, von Rapperswil bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir. Heil Hitler». Indem der Angeklagte aktiv diese Worte skandierte, erfüllte er den Tatbestand der Rassendiskriminierung.

Entscheid

Der Angeklagte wurde unter anderem der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen von CHF 80 und zu einer Busse von CHF 800 verurteilt.