Fall 2008-005N

Plakate mit Beschriftung «Aarau oder Ankara?» und «Baden oder Bagdad?»

Aargau

Verfahrensgeschichte
2008 2008-034N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
2008 2008-033N Die 1. kantonale Instanz weist die Beschwerde ab.
2008 2008-005N Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Im Rahmen der Erneuerungswahlen für den Nationalrat liess der Angeklagte als einer der Kandidaten Plakate aufhängen. Eines dieser Plakate zeigte eine verschleierte Frau mit der Aufschrift «Aarau oder Ankara?» sowie dem Zusatz «Damit wir uns auch in Zukunft wohl fühlen […]». Ein anderes Plakat zeigte ein Minarett mit der Aufschrift «Baden oder Bagdad?» sowie dem Zusatz «Damit wir uns in Zukunft heimisch fühlen […]». Ein anderes Plakat zeigte ein Minarett mit der Aufschrift «Baden oder Bagdad?» sowie dem Zusatz «Damit wir uns in Zukunft heimisch fühlen […]».
Verschiedene Personen reichten Strafanzeige gegen den Angeklagten sowie gegen Unbekannt wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein. Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde erhoben, diese wurde vom Obergericht abgewiesen. Die Beschwerdeführer gelangen dann an das Bundesgericht.

Für die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ist erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind zu verneinen. Die Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch keine Opfer. Die Opfereigenschaft wird zuerkannt, wenn der Betroffene unmittelbar in seiner physischen oder psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung wurde von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es mangelt ihr folglich an der Beschwerdelegitimation. Es wurde auch angemerkt, dass auf eine der Beschwerden nicht eingetreten werden konnte, da sie verspätet eingegangen ist.


Entscheid 2008-034N

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.

Entscheid

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.


Entscheid 2008-033N

Die 1. kantonale Instanz weist die Beschwerde ab.

Entscheid

Die 1. kantonale Instanz weist die Beschwerde ab.


Entscheid 2008-005N

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.