Fall 2008-019N
Uri
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-019N | Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
3 Personen sprechen anlässlich einer Veranstaltung der rechtsradikalen Szene öffentlich ohne Megaphon zu den anwesenden Personen. Der Angeschuldigte (der erste der 3 Redner) machte gemäss vorliegendem Untersuchungsergebnis rein organisatorische Durchsagen. Die beiden nachfolgenden Redner wurden wegen Verstoss gegen Art. 261bis StGB verurteilt.
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeschuldigte vom Inhalt der Reden der nachfolgenden Personen vorgängig Kenntnis hatte. Aus diesem Grund sei der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.